ALLGEMEINE REISE- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER REISEAGENTUR BRANDNER GMBH

Hiermit wird das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Kunde (=Reisender), der die Leistungen der reiseAgentur brandner GmbH in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem Reiseveranstalter reiseAgentur Brandner GmbH (=„RAB“) geregelt. Bitte lesen sie die Bedingungen aufmerksam durch, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages. Diese Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1) Abschluss des Reisevertrages

(1.1) Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende der RAB den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen verbindlich an. Grundlage dieses Angebots ist die Reisebeschreibung von RAB im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Webseite, in einem individuellen Angebot oder sonstigen Medium, nebst ergänzenden Informationen von RAB für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

(1.2) Die Anmeldung kann sowohl schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Reisende von RAB i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde. Der anmeldende Reisende haftet für Verpflichtungen von allen weiteren in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(1.3) Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die RAB zustande. Sie bedarf keiner besonderen Form. Nach Vertragsschluss erhält der Reisende die schriftliche Ausfertigung der Reise- und Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform, auf Kundenwunsch per Post) innerhalb von 14 Tagen übermittelt.

(1.4) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von RAB vor, an das RAB für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern RAB auf die Änderung hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten (gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB) erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist RAB gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises, Restzahlung oder Reiseantritt erklärt.

(1.5) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss: Der Reisende wird Schritt für Schritt durch den Buchungsvorgang geleitet. Ihm steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Reiseanmeldungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Mit Betätigung der Schaltfläche „Absenden“ bietet der Reisende der RAB den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „Absenden“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Rechnung & Buchungsbestätigung der RAB beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

(1.6) RAB weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Es gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 i BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2) Bezahlung

(2.1) Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß §651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises pro Person und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung/ nach gedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen.

Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn unaufgefordert beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. genannten Gründen abgesagt werden kann.

(2.2) Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines sofort fällig.

(2.3) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist RAB berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.

(2.4) Zahlungen können in bar oder per Überweisung getätigt werden.

(2.5) Die Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises ca. 14 Tage vor Abreise direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.

3) Leistungen

(3.1) Die Leistungsverpflichtung von RAB ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reisebeschreibung im Katalog bzw. Prospekt, auf der Website, in einem individuellen Angebot oder auf einem sonstigen Medium von RAB unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

(3.2) Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler sind von RAB nicht bevollmächtigt Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reisebeschreibung, die Buchungsbestätigung oder vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von RAB hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

(3.3) Beschriebene Tierbeobachtungen können nicht garantiert werden, da es sich um Naturerlebnisse mit freilebenden, wilden Tieren handelt, deren Verhalten nicht zu 100 % vorhersehbar ist. Im Fall keiner Sichtung ist keine Erstattung des Reisepreises möglich.

4) Preis- und Leistungsänderungen

(4.1) Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von RAB nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. RAB verpflichtet sich, den Reisenden über Leistungsänderungen und/oder -abweichungen vor Reisebeginn gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Reisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RAB gesetzten angemessenen Frist (1) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen (2) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder (3) die Teilnahme an einer von RAB gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber RAB nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von RAB unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

(4.2) RAB behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren (a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger (b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder (c) einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse ergibt.

(4.2.1) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirken und sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

(4.2.2) RAB wird den Reisenden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.

(4.2.3) Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.

(4.2.4) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 8 % übersteigt, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RAB in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RAB über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

(4.3) Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.2 unter (a) bis (c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RAB führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RAB zu erstatten. RAB darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind

5) Rücktritt durch den Reisenden

(5.1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt gegenüber der RAB schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zu erklären. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

(5.2) In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden, steht RAB eine angemessene Entschädigung zu, soweit der Rücktritt nicht von RAB zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

RAB hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei RAB oder dem Reisevermittler wie folgt berechnet:

(5.2.1) allgemeine Stornobedingungen:

  • bis 90 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
  • vom 89. bis 60. Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
  • vom 59. bis 30. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
  • vom 29. bis 15. Tage vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
  • vom 14. Tag bis zum Reisebeginn oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

(5.2.2) gesonderte Stornobedingungen:

Abweichend zu den allgemeinen Stornobedingungen können bei manchen Reisen gesonderte Stornobedingungen gelten. Diese werden in der jeweiligen Reise-/Leistungsbeschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausgewiesen.

(5.2.3) Stornobedingungen bei Flügen:

Je nach Fluggesellschaft betragen die Stornierungskosten für bereits ausgestellte Flugtickets bis zu 100%. Lediglich die Steuern und Gebühren werden voll erstattet. Unabhängig davon, fällt bei jeder Umbuchung oder Stornierung eine Bearbeitungsgebühr von € 200,00 pro Ticket an. Wir empfehlen unbedingt eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

(5.2.4) Für Buchungen über unsere Marke Mauritius Individuell gelten folgende Stornobedingungen:

§   ab 14 Tage vor Reisebeginn 95%
§   nach Einzug in das gemietete Objekt 95%
(5.2.5) Für Ferienhäuser und Apartments auf Mauritius gelten abweichende Stornobedingungen gemäß der aktuellen Preisliste:
§   bis 31 Tage vor Ankunft 30%
§   ab 30 Tage vor Ankunft 95%

(5.2.6) Für Buchungen, die die Oster- oder Weihnachtssaison/Silvester berühren, gelten abweichende Stornogebühren:
§   bis 91 Tage vor Reisebeginn 20%
§   von 90 bis 61 Tage vor Reisebeginn 40%
§   von 60 bis 31 Tage vor Reisebeginn 75%
§   ab 30 Tage vor Reisebeginn 95%

Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisende zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

RAB behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit RAB nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist RAB verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

(5.3) Dem Reisenden ist es gestattet RAB nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. RAB behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend entstandener, dem Reisenden gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

(5.4) Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist RAB, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reisende den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale für den Aufwand von € 30,- pro Person zu berechnen.

(5.5) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird von RAB ausdrücklich empfohlen. Deren Kosten werden mit der Anzahlung fällig.

6) Umbuchung

(6.1) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern RAB seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat.

(6.2) Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise und bis zum 30. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Ortes des Reiseantritts, des Abflug- oder Zielflughafens, bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchung), so erhebt RAB eine Umbuchungsgebühr von  € 30,‑ je Änderungsvorgang. Das Umbuchungsentgelt ist zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen. Über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

(6.3) Umbuchungswünsche die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7) Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von RAB zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. RAB bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an RAB zurückerstattet worden sind.

8) Rücktritt und Kündigung durch RAB

RAB kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

(8.1) Kündigung des Vertrages wegen Vertragswidrigen Verhaltens

(8.1.1) RAB kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

(8.1.2) Ist der Reisende den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Reiseleitung oder die RAB berechtigt, den Reisenden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.

(8.1.3) Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält RAB den Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile an­rechnen lassen, den RAB aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung er­langt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschrie­benen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von der RAB (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, dessen Rechte wahrzunehmen.

(8.2) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

(8.2.1) Ist in der Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann die RAB bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

(8.2.2) RAB kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn RAB

a)    in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie

den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b)    in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

(8.2.3) RAB ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

(8.2.4) Ein Rücktritt der RAB später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nur aus besonderen Gründen zulässig.

(8.2.5) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt RAB keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Reisende außerhalb des Leistungsangebotes der RAB erworben hat. Es wird empfohlen Flugbuchungen in Eigenregie zuvor mit RAB abzustimmen.

(8.2.6) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn RAB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber RAB geltend zu machen.

9) Obliegenheiten des Reisenden

(9.1) Der Reisende hat RAB oder seinem Reisevermittler, bei dem er die Reise gebucht hat, umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) nicht innerhalb der von RAB mitgeteilten Frist erhalten hat.

(9.2) Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur der RAB anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, erreichbar oder vertraglich nicht geschuldet, so sind etwaige Reisemängel der RAB an deren Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 17). Der Vertreter von RAB ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit RAB infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

(9.3) Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, hat er der RAB zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, RAB erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn RAB, bzw. ihren Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RAB oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

(9.4) Bei Reisegepäck sind Beschädigung, Verlust bzw. Gepäckverspätung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck: Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch RAB lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich RAB gem. den Ausführungen in Ziffer 9.2. bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an RAB entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an das zuständige Beförderungsunternehmen.

(9.5) Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.

(9.6) RAB verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des

§ 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

a)    Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
b)    Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c)    Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

10) Beschränkung der Haftung

(10.1) Die vertragliche Haftung von RAB für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a)    ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b)    RAB für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens

eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

(10.2) RAB haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der RAB sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

(10.3) RAB haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der RAB ursächlich war.

(10.4) Bei von RAB nicht selbst veranstaltenden Reisen tritt RAB nur als Vermittler auf. RAB haftet lediglich für eine korrekte Vermittlung, sowie ordnungsgemäße Weiterleitung von Zahlungen und Unterlagen. Für alle sonstigen Sachverhalte, die zu Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen führen übernimmt RAB keinerlei Haftung. Ansprüche aus derartigen Sachverhalten sind direkt gegen den jeweiligen Veranstalter zu richten wobei die jeweiligen Reise- und Geschäftsbedingungen gelten.

11) Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

(11.1) RAB informiert Reisende mit Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

(11.2) Der Reisende ist selbst verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmungen, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn RAB nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

(11.3) RAB haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die RAB mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RAB eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

(11.4) Der Reisende ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Reisende ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

12) Geltendmachung von Ansprüchen

(12.1) Ansprüche nach § 651i BGB hat der Reisende gegenüber der RAB geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

(12.2) Ansprüche verjähren gem. § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(12.) RAB möchte Sie in Kenntnis setzten, dass RAB als Ihr Reiseveranstalter nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Wir weisen für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.

13) Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet RAB, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist RAB verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald RAB weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss RAB den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss RAB den Reisenden über den Wechsel informieren. RAB muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot kann über die Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

14) Versicherungen

Im Reisepreis sind keinerlei Reiseversicherungen enthalten. RAB empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie einer Reisekrankenversicherung. Beide Versicherungen sind im LTA All-In-One Reiseschutz der LTA Versicherung enthalten, das von der RAB vermittelt wird.

15) Rechtwahl, Gerichtsstand, Sonstiges

(15.1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und RAB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen RAB und den Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben.

(15.2) Der Reisende kann RAB nur an dessen Sitz verklagen. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(15.3) Für Klagen von RAB gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der RAB maßgebend.

(15.4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit

a)    sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und RAB anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
b)    auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

16) Datenschutzhinweis

RAB erhebt bei Ihrer Buchung personenbezogene Daten, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. RAB hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Diese Daten werden von RAB elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z.B. Leistungsträger wie Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) übermittelt.

Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.

Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf https://www.reiseagentur-brandner.de/datenschutzerklaerung hinterlegt und können unter den Kontaktdaten von reiseAgentur brandner GmbH, Inh. Ulrich Brandner, angefordert werden.